Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (05/2022)

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I. Maßgebende Bedingungen

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und e.GO richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
  3. Diese Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art.
  4. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsvorgänge mit dem Lieferanten.

II. Angebot, Vertragsschluss

  1. Erstellt der Lieferant aufgrund einer Anfrage von e.GO ein Angebot, so hat er sich dabei genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Soweit e.GO nicht ausdrücklich auf das Angebot Bezug nimmt, wird dieses nicht Bestandteil der Bestellung / des Vertrags.
  2. Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und von e.GO nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  3. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeits-tagen an, ist e.GO zum Widerruf berechtigt. Bestellung im Sinne dieser Bedingungen ist jede Aufforderung von e.GO an den Lieferanten zur Lieferung eines Produkts oder zur Erbringung einer Dienstleistung.
  4. Besteht mit dem Lieferanten eine regelmäßige Geschäftsbeziehung bei der auf Basis von Lieferplänen und / oder Abrufen zu Lieferplänen, bestellt wird, gilt folgendes: Ein Lieferabruf wird spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Zugang schriftlich widerspricht. Der Lieferant hat die erforderlichen Kapazitäten vorzuhalten, um die Mengen gemäß Lieferplan inklusive Vorschaumengen für 6 Monate ab Zugang des Lieferabrufs erfüllen zu können.
  5. e.GO kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich vorzunehmen, soweit die Änderung machbar und ihm zumutbar ist. Führt die Änderung zu Mehr- oder Minderkosten oder ist eine Anpassung der Liefertermine notwendig, werden die Parteien dies einvernehmlich angemessen regeln.

III. Preise, Zahlung, Rechnung, Abtretung, Wettbewerbsfähigkeit

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise (netto) und stellen den Gesamtpreis für die Herstellung und Lieferung der Produkte und / oder die Erbringung der Leistungen inklusive aller Nebenleistungen dar.
  2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, versteht sich der Preis „DDP e.GO“ gemäß Incoterms 2020 (einschließlich Verpackung).
  3. Die Zahlung der Rechnung erfolgt, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang rein netto. Die Zahlung erfolgt in Euro. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
  4. Rechnungen, Lieferscheine und weitere Korrespondenz haben stets die Bestell-Nr. von e.GO zu enthalten.
  5. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von e.GO, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen e.GO abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
  6. e.GO kann jederzeit die Wettbewerbsfähigkeit des Lieferanten hinsichtlich Preis, Technik und Qualität überprüfen. Sollte der Lieferant nicht oder nicht länger wettbewerbsfähig sein, wird e.GO dem Lieferanten eine angemessene Frist (mindestens 3 Monate) zur Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit setzen. Gelingt dies dem Lieferanten nicht rechtzeitig, kann e.GO den Vertrag aus wichtigem Grund oder mit einer Auslauffrist kündigen. Im Fall der Kündigung wegen fehlender Wettbewerbsfähigkeit ist e.GO verpflichtet, dem Lieferanten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Kosten für fertige und halbfertige Produkte sowie Materialkosten gemäß der gültigen Zeiträume der Fertigungsfreigabe und der Materialfreigabe zu erstatten.

IV. Liefertermine, Lieferverzug, Eigentumsübergang

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.
  2. Bei Verzug des Lieferanten kann e.GO neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettopreises pro vollendetem Werktag verlangen, insgesamt je-doch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. e.GO bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist, den e. GO verlangen kann. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Sollten dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die eine rechtzeitige Belieferung von e.GO gemäß der Bestellungen und / oder Abrufe gefährden können, hat der Lieferant e.GO hierüber unverzüglich zu informieren.
  4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht von e.GO in Bezug auf Rechte wegen verspäteter Lieferung dar.
  5. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht spätestens mit der Bezahlung auf e.GO über. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von e.GO.

V. Geheimhaltung

  1. Im Fall von höherer Gewalt ist die betroffene Partei für die Dauer dieser Störung im Umfang ihrer Wirkung von ihrer Pflicht zur Leistungserbringung befreit. Höhere Gewalt sind Ereignisse, die unvorhersehbar und unvermeidbar sind und außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen und die die betroffene Partei nicht zu vertreten hat. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über die Umstände zu informieren, die zu einem Ereignis Höherer Gewalt führen oder können, sobald diese Um-stände der Partei bekannt werden.
  2. Die von einem Ereignis Höherer Gewalt betroffene Partei muss alles ihr Zumutbare tun, um dieses zu überwinden oder abzuschwächen. Ungeachtet dessen ist e.GO während des Zeitraums, in dem der Lieferant von Höherer Gewalt betroffen ist, berechtigt, den Liefergegenstand von Dritten zu kaufen und die bestellten Mengen zu reduzieren, ohne dass e.GO den Lieferant dafür entschädigen muss. e.GO ist in diesem Zeitraum außerdem berechtigt, den Liefergegenstand selbst herzustellen oder von Dritten herstellen zu lassen.
  3. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt ununterbrochen länger als 90 Tage oder über einen Gesamtzeitraum von 365 Tagen mit Unterbrechungen mehr als 90 Tage andauert, ist e.GO berechtigt, von dem betroffenen Vertrag (oder von seinem noch nicht erfüllten Teil) zurückzutreten. In diesem Fall kann keine der Parteien für entstandene Schäden Schadenersatz von der anderen Partei fordern. Die bestehenden Verpflichtungen für bereits gelieferte Liefergegenstände bleiben davon unberührt.

VI. Eingangskontrolle, Mängelanzeige

  1. Sofern produkt- oder projektspezifisch nicht abweichend vereinbart, besteht für e.GO über die Regelung im nachfolgenden Abschnitt IV.2. Hinaus keine Pflicht zur Untersuchung eingehender Liefergegenstände.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, nur Ware anzuliefern, die von ihm auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, Maßhaltigkeit und auf mangelfreie Funktion geprüft worden sind. Der Lieferant erklärt sich vor diesem Hintergrund damit einverstanden, dass e.GO die Ware im Rahmen der Wareneingangskontrolle nur einer Mengen- und Identitätskontrolle sowie einer Prüfung auf äußere Unversehrtheit unterzieht, ansonsten diese aber zunächst ungeprüft übernimmt.
  3. Sämtliche Mängel, die im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf festgestellt werden, muss e.GO jedoch unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung, dem Lieferanten mitteilen.

VII. Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht nicht-öffentlichen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Ge-genstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegen-stände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  4. Beide Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere nach der Datenschutzgrundverordnung zu wahren. Insbesondere werden sie personenbezogene Daten, die durch die andere Partei übermittelt werden, aus-schließlich für den vereinbarten Zweck nutzen und diese vollständig löschen, wenn diese entweder nicht weiter zur konkreten Zweckerfüllung notwendig sind oder die andere Partei dies verlangt. Die Parteien versichern, dass ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß dem gesetzlichen Datenschutz verpflichtet sind.

VIII. Qualität, Dokumentation

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes, eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses oder des-sen Verlagerung an einen anderen Produktionsstandort bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von e.GO.
  2. e.GO kann jederzeit nach angemessener Ankündigung und während der normalen Geschäftszeit angemessene Inspektionen und Qualitätsaudits der Fertigungsprozesse und -einrichtungen des Lieferanten vornehmen.
  3. Sofern der Lieferant an e.GO Produktionsmaterialien liefert, gilt folgendes:
    a) Der Lieferant unterhält bzw. entwickelt ein Qualitätsmanagementsystem auf der Basis IATF 16949 in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Zertifikate von akkreditierter Stelle oder 2nd-Party-Audits sowie gleichwertige QM-Systeme wie z.B. VDA Band 6 Teil 1 und ISO 9001 mit automobilspezifischer Ausrichtung können nach vorheriger Prüfung von e.GO anerkannt werden. Der Lieferant stellt e.GO eine Kopie des jeweils aktuellen Zertifikats zur Verfügung. Bei Aberkennung ist e.GO hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    b) Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung, z. B. bei durch „cc“ besonders gekennzeichneten Produkten, hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 15 Jahre lang aufzubewahren und e.GO bei Bedarf vorzulegen.
    c) Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und e.GO nicht vereinbart, ist e.GO auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnis-se, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
    d) Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von e.GO verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, diesen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumut-bare Unterstützung zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Sicherstellung der Conformity of Production (CoP). e) Der Lieferant wird folgende VDA-Schriften einhalten:
    • Für die Erstmusterprüfung die VDA-Schrift "Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen - Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“;
    • für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Messunsicherheit, Konformitätsbewertung“;
    • für die Dokumentation und Archivierung bei Bezug von Produktionsmaterial und Ersatzteilen auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ (d.h. Merkmale, die mit „sc“ oder „cc“ gekennzeichnet sind).
    f) Der Lieferant wird die Qualität der Liefergegenstände ständig prüfen. Darüber hinaus werden sich die Vertragspartner über die Möglichkeiten weiterer Qualitätsverbesserung gegenseitig infor-mieren.

IX. Einhaltung von Gesetzen, gefährliche Stoffe, Code of Conduct

  1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller für seinen Betrieb und die von ihm zu liefernden Produkten geltenden Ge-setze, Verordnungen und sonstigen verbindlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
  2. Für Produkte, Materialien und Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung oder ihrer Wirkung auf die Umwelt oder u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung eine besondere Behandlung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften des Her-stellungs- als auch des Vertriebslandes vom Lieferanten zwingend zu erfüllen. Der Lieferant wird e.GO in diesem Fall die erforderlichen Papiere und Unterlagen rechtzeitig überlassen. Insbesondere dürfen sämtliche Gefahrstoffe und wassergefährdenden Stoffe nur nach Vorlage eines EG-Sicherheitsdatenblattes und erfolgter Freigabe durch e.GO angeliefert werden.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich bis spätestens November 2024 eine Zertifizierung nach ISO 14001 (Umweltmanagement) durchzu-führen und e,. GO vorzuweisen.
  4. Der Lieferant wird dafür sorgen, dass die Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (nachfolgend als „REACH“ bezeichnet) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (nachfolgend als „CLP“ bezeichnet) in der jeweils aktuellen Fassung eingehalten werden und insbesondere die Vorregistrierung sowie die Registrierung jeweils fristgerecht erfolgen. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Produkte nicht eingesetzt werden können, wenn die Anforderungen von REACH und CLP nicht voll-ständig und ordnungsgemäß erfüllt sind.
  5. Die nach der EU-Altfahrzeugrichtlinie (ELV - End of Life Vehicles) relevanten Bestandteile müssen vom Lieferanten auf eigene Kosten in die IMDS-Datenbank eingegeben werden und gelten damit als deklariert. Aufgrund der EU-Altfahrzeugrichtlinie ist der Lieferant verpflichtet, Folgendes sicherzustellen: (i) Erstellung und Übermittlung eines bauteilbezogenen Konzeptes zur Trockenlegung und Schadstoffentfrachtung; (ii) Einhaltung des Kennzeichnungsstandards VDA 260 für Werkstoffe und Bauteile; (iii) Bereitstellung eines Verwertungskonzepts für ausgewählte Zulieferteile nach Abstimmung mit e.GO; (iv) möglichst hoher Recyclinganteil und Einsatz nachwachsender Rohstoffe nach Abstimmung mit e.GO.
  6. Der Lieferant erkennt die Geltung des Code of Conduct for Business Partners of Next e.GO Mobile SE an. Der CoC ist einseh- und abrufbar unter “https://egowebsitestorage.blob.core.windows.net/strapi/assets/e_GO_Code_of_Conduct_for_Business_Partners_2022_02_4561f9277d.pdf

X. Haftung, Sachmängel, Produkthaftung, Rückruf

  1. Sofern nachfolgend oder projekt- bzw. produktspezifisch nicht abweichend vereinbart, gelten in Bezug auf die Haftung der Par-teien die gesetzlichen Regelungen.
  2. Ein Liefergegenstand gilt insbesondere als mangelhaft, wenn er
    • nicht spezifikations- und zeichnungsgerecht ist,
    • ansonsten nicht die jeweils vereinbarte Beschaffenheit auf-weist oder sonst vereinbarten Regelungen nicht entspricht,
    • nicht den vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Mustern entspricht,
    • nicht frei von Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehlern ist,
    • nicht nach jeweils neuesten Stand der Technik entwickelt und gefertigt ist,
    • nicht sämtlichen anwendbaren gesetzlichen Anforderungen entspricht,
    • Rechte Dritter verletzt oder
    • (soweit der Lieferant nicht nach ausdrücklichen Vorgaben von e.GO entwickelt oder gefertigt hat) sich nicht für die e.GO vorausgesetzte Verwendung eignet (soweit dem Lieferanten bekannt).
  3. Bei mangelhaften Lieferungen ist dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung, d.h. nach Wahl von e.GO entweder Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache (Austausch-teil) zu geben. In beiden Fällen trägt der Lieferant die hierdurch bei ihm oder e.GO entstehenden Kosten, z.B. Transport-, Arbeits- und Materialkosten, Aus- und Einbau oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle. Im Falle der Nachlieferung hat der Lieferant die mangelhaften Produkte auf seine Kosten zurückzunehmen.
  4. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, wenn es nicht mehr möglich oder wirtschaftlich sinnvoll ist, den Lieferanten vom Mangel zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, kann e.GO auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
  5. Der Lieferant trägt die aufgrund der Lieferung mangelhafter Liefergegenstände entstandenen Schäden, Kosten und Aufwendungen aufwandsgerecht. Soweit der Lieferant gegenüber e.GO haftet, müssen die zu ersetzenden Schäden, Kosten und Aufwendungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Automobilbranche angemessen sein. Darüber hinaus ist e.GO im zumutbaren Rahmen zur Schadensminderung verpflichtet und ein Mitverschulden seitens e.GO ist stets zu Gunsten des Lieferanten anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
  6. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehler-hafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß.
  7. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren, sofern produkt- oder projektspezifisch nicht abweichend vereinbart, mit Ablauf von 36 Monaten ab Lieferung.
  8. Zur Hemmung der Verjährung reicht es aus, dass ein Mangel inner-halb der Gewährleistungsdauer gerügt wird.
  9. Wird e.GO aus Produkthaftung, Sach- oder Rechtsmängelhaftung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, e.GO von derartigen Ansprüchen und den dadurch entstehenden Aufwendungen und Schäden nur freizustellen, soweit der Produktfehler bzw. Mangel vom Lieferanten verursacht wurde.
  10. Für Maßnahmen von e.GO zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion, Kundendienstmaßnahme) haftet der Lieferant für die dadurch entstandenen Aufwendungen und Schäden nur soweit diese Maß-nahmen auf der Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände oder einer sonstigen Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen.

XI. Schutzrechte

  1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutz-rechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
  2. Der Lieferant stellt e.GO von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
  3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von e.GO übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben von e.GO hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen konnte, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
  4. Ansprüche von e.GO sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf, e.GO zuzurechnende, Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
  5. Für Maßnahmen von e.GO zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
  6. e.GO wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
  7. Die in Abschnitt VII Ziffer 1 aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht.

XII. Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge

  1. Spätestens mit vollständiger Bezahlung gehen gelieferte Produkte in das Eigentum von e.GO über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  2. Werkzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Fertigungsmittel wie in der jeweiligen Werkzeugbestellung beschrieben einschließlich Zubehör, Vorrichtungen, Warenträger, Messmittel, Aufnahmen und Konstruktionsunterlagen.
  3. Einzelheiten zu den Werkzeugen, einschließlich der Zahlungsbedingungen, werden über die Werkzeugbestellung vereinbart. Werkzeugbestellungen werden verbindlich, wenn der Lieferant diese bestätigt, nach Zugang der Werkzeugbestellung die entsprechenden Arbeiten aufnimmt oder der Werkzeugbestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht.
  4. Sofern nicht abweichend vereinbart, wird die (Gesamt)Vergütung für das jeweilige Werkzeug nur nach Freigabe mit Note 1 (eins) des Erstmusterprüfberichts fällig.
  5. Spätestens mit erstmaliger Übergabe des nach Auffassung des Lieferanten jeweils fertiggestellten Werkzeugs an e.GO oder mit vollständiger Begleichung der vereinbarten Vergütung, je nach-dem, was früher eintritt, geht das vollständige Eigentum am jeweiligen Werkzeug lastenfrei auf e.GO über. Sollte e.GO aufgrund eines mit dem Lieferanten vereinbarten Zahlungsplans die Vergütung des jeweiligen Werkzeugs anteilig oder in Raten bezahlen, geht zumindest das Eigentum in Höhe eines Bruchteils auf e.GO über, der dem Verhältnis zwischen dem gezahlten Teil der Vergütung und der Gesamtvergütung entspricht, so dass e.GO Miteigentümerin wird. Bis zur teil- oder vollständigen Bezahlung der Vergütung und Übertragung des Eigentums an dem jeweiligen Werkzeug auf e.GO, überträgt der Lieferant e.GO zur Sicherung der Ansprüche von e.GO das Sicherungseigentum an dem jeweiligen Werk-zeug. Der Lieferant wird das Eigentum bzw. Miteigentum von e.GO auf Wunsch von e.GO schriftlich (z. B. mittels Inventarliste) bestätigen.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge auf seine Kosten in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, insbesondere diese sach- und fachgerecht zu behandeln, aufzubewahren und für die Instandhaltung, Wartung und erforderlichen Reparaturen zu sorgen. Ist eine bestimmte Ausbringungsmenge (z. B. Schusszahl) vereinbart, gilt dies nur bis zum Erreichen der vereinbarten Ausbringungsmenge.
  7. Der Lieferant versichert die Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert im Rahmen einer All-Risk-Sachversicherung gegen Zerstörung und Beschädigung. Insbesondere sind die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Leitungswasser, Hochwasser, Dieb-stahl und Sprinklerleckage zu versichern.
  8. Der Lieferant wird die Werkzeuge nach schriftlicher Aufforderung von e.GO an e.GO herauszugeben oder zu verschrotten. Bis zur Herausgabe bzw. Verschrottung hat der Lieferant die Werkzeuge unentgeltlich zu verwahren. Eine Verschrottung oder anderweitige Verfügung über die Werkzeuge darf erst nach schriftlicher Zustimmung von e.GO erfolgen.
  9. Werkzeuge, die im Eigentum oder im Miteigentum von e.GO stehen, dürfen ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber e.GO benutzt werden.

XIII. Auftragsentwicklung
Soweit der Lieferant für e.GO Entwicklungsarbeiten für Produktionsmaterial oder Produktionsmittel (insbesondere Werkzeuge) durchführt, deren Kosten von e.GO entweder separat und/oder über die für die Produkte zu zahlenden Preise erstattet werden (Auftragsentwicklung), gilt folgendes:

  1. Der Lieferant wird ein von Schutzrechten Dritter freies Entwicklungsergebnis erreichen.
  2. Soweit die Arbeitsergebnisse durch gewerbliche Schutzrechte, wie insbesondere, Patente, Gebrauchsmuster oder Urheberrechte des Lieferanten geschützt sind, räumt der Lieferant e.GO das nicht ausschließliche, unentgeltliche, unwiderrufliche, unterlizenzierbare, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, diese Arbeitsergebnisse auf jegliche Art und Weise beliebig zu nutzen und zu verwerten. Soweit Arbeitsergebnisse in Form von Software entstehen, sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte nicht auf den Objektcode beschränkt. e.GO hat einen Anspruch auf Übergabe des Sourcecodes und der Dokumentation.

XIV. Ersatzteilversorgung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die vorgesehene Lebensdauer der Endprodukte, für die die Produkte verwendet werden sollen, zu gewährleisten. Der Mindestzeitraum beträgt 10 Jahre nach Ende der Serienproduktion der Produkte. Rechtzeitig vor Ablauf des Mindestzeitraums räumt der Lieferant e.GO die Möglichkeit einer Abschlussbestellung für einen Allzeit-bedarf ein.
  2. Die Preise für Ersatzteile nach Ende der Serienproduktion der Produkte entsprechen dem zuletzt gültigen Serienpreis zzgl. der vom Lieferanten nachgewiesenen zusätzlichen Kosten, wie z. B. erhöhte Rüst-, Verpackungs- oder Transportkosten.

XV. Kündigung von Lieferverträgen

  1. e.GO kann Verträge, die einen mehrmaligen oder längerfristigen Bezug von Produkten vorsehen, mit einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten und der Lieferant mit einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten ordentlich schriftlich zu kündigen. Die Ansprüche des Lieferanten aus verbindlichen Fertigungs- und Materialfreigabezeiträumen werden dadurch nicht eingeschränkt.
  2. Kündigt der Lieferant nach Abschnitt XV. 1., wird er auf Anfrage von e.GO und gegen Kostenerstattung alle zumutbaren Unterstützungsleistungen erbringen, die für einen Wechsel auf einen Alternativlieferanten erforderlich sind.
  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung von Lieferverhältnissen auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen oder sonstiger Vereinbarungen bleibt unberührt.

XV. Informations- u. Cybersicherheit
Der Lieferant ist verpflichtet, angemessene, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit der Informationen oder Daten von e.GO oder der Daten, die an e.GO übermittelt werden, zu implementieren und zu unterhalten.

XVII. Unterlieferanten, Unterauftragnehmer

  1. Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, wird der Lieferant für alle Pflichten aus den Liefer- und Leistungsverhältnissen mit e.GO seine Unterlieferanten bzw. Unterauftragnehmer entsprechend verpflichten.
  2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gelten Unterlieferanten bzw. Unterauftragnehmer des Lieferanten als dessen Erfüllungsgehilfen und der Lieferant übernimmt für Handlungen oder Unterlassungen dieser die Verantwortung wie für eigene Handlungen oder Unterlassungen.

XVIII. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Sofern in diesen Bedingungen die Schriftform gefordert ist, gilt diese auch durch die Textform (z. B. E-Mail) gewahrt.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine gültige, durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt im Falle von Regelungslücken entsprechend.
  3. Die vorliegenden Bedingungen und die Liefer- und Leistungsverhältnisse zwischen e.GO und dem Lieferanten sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen oder ihrer Durchführung unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss kollisions-rechtlicher Regelungen und unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf / CISG.
  4. Wenn der Lieferant seinen Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder in der Schweiz hat, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Bedingungen und den Liefer- und Leistungsverhältnissen zwischen e.GO und dem Lieferanten der Sitz von e.GO, sofern und soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend geregelt oder vorrangig zwischen den Parteien vereinbart ist.
    In allen anderen Fällen werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Bedingungen und den Liefer- und Leistungsverhältnissen zwischen e.GO und dem Lieferanten ausschließlich und endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Aachen, Deutschland. Die Verfahrenssprache ist Deutsch, wenn der Lieferant seinen Sitz in einem deutschsprachigen Land hat, ansonsten ist die Verfahrenssprache Englisch.

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